AGB B2B

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der R. Bubeck & Sohn GmbH

-nachfolgend Bubeck genannt-

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Auftraggebern/Kunden (nachfolgend: „AG“ genannt). Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten mit Annahme unseres Angebots als vom AG anerkannt. Sofern kein Angebot von uns erfolgt, gelten die AGB mit Erhalt unserer Auftragsbestätigung bzw. Rechnung, spätestens durch Annahme der Lieferung oder Beginn der Leistung, als vom Auftraggeber („AG“) anerkannt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des AG werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

 1. Angebot und Auftragsannahme

1.1    Soweit nicht anders vermerkt, erfolgen unsere Angebote freibleibend und unverbindlich.

1.2   Ein Vertrag mit dem AG kommt erst zustande, wenn wir dessen Auftrag in Textform (§ 126b BGB) bestätigt oder konkludent durch Versandanzeige bzw. Rechnungserteilung angenommen haben.

2. Zahlungsbedingungen, Vorauszahlungen und Sicherheitsleistung

2.1   Soweit nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag zahlbar innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum.

2.2  Werden uns nachträglich Umstände bekannt, die die Solvenz des AG fraglich erscheinen lassen, können wir die weitere Bearbeitung des Auftrags sowie die Auslieferung von einer angemessenen Vorauszahlung oder einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen. Leistet der AG diese Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb von 14 Tagen nach unserer Aufforderung, können wir nach Ablauf dieser Frist den Rücktritt vom Vertrag erklären; die Geltendmachung weiterer uns zustehender gesetzlicher Rechte bleibt vorbehalten.

3. Aufträge auf Abruf nach Bedarf

3.1   Der AG ist verpflichtet, die bestellten Waren spätestens zu den vereinbarten Terminen auch tatsächlich abzunehmen.

3.2  Die letzte Lieferung erfolgt spätestens 3 Monate nach der Erstlieferung. Nach dem Termin für die letzte Lieferung sind wir berechtigt, die Waren einzulagern und zusätzliche Lagerkosten in Höhe von 0,30 € je Palette/Tag zu berechnen.

3.3  Bei nicht fristgerechtem Abruf gehen Schäden oder Qualitätsminderungen an der Ware, die infolge der langen Lagerzeit eingetreten sind, zu Lasten des AG.

4. Einwilligung in die technischen Daten durch den Auftraggeber

4.1  Produktionsaufträge werden mit dem AG nach dessen Rezeptur und Formvorstellung abgestimmt.

4.2 Wir leisten keine Gewähr für erkennbare Mängel, die der AG bei der Prüfung übersehen oder nicht beanstandet hat, es sei denn, wir hätten diese Mängel arglistig verschwiegen oder aufgrund von grober Fahrlässigkeit verkannt.

5. Mengentoleranz

5.1   Wir sind berechtigt, aufgrund produktionstechnischer Notwendigkeiten Unter- bzw. Überlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge (Stückzahl oder Gewicht) bei Eigenrezepturen oder Formwünschen vorzunehmen. Dabei reduziert bzw. erhöht sich der vereinbarte Kaufpreis im Verhältnis zur tatsächlich gelieferten Menge.

5.2  Bei Lieferungen aus Materialsonderanfertigungen unter 2.000 kg erhöhen sich die Prozentsätze für zulässige Unter- oder Überlieferungen auf 15 %, bei Lieferungen aus Materialsonderanfertigungen unter 1.000 kg auf 20%. Ziffer 5.1 Satz 2 gilt entsprechend.

6. Lieferfristen

6.1   Als Lieferfrist gilt der in unserer Auftragsbestätigung vereinbarte Liefertermin. Wir sind berechtigt, aus produktionstechnischen Gründen den Liefertermin zu verschieben. In diesem Fall werden wir den AG umgehend informieren.

6.2  Eine vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

6.3  Verlangt der AG nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Ausführungsdauer beeinflussen, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

6.4 Im Falle einer durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstörung in unserem Betrieb oder im Betrieb eines Zulieferers und in anderen Fällen höherer Gewalt verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der hierdurch bedingten Verzögerung.

7. Untersuchungspflicht und Mängelrüge

7.1   Die von uns gelieferten Waren sind unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort vom AG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu untersuchen, um das etwaige Vorhandensein von Mängeln festzustellen. Die Prüfung hat sich auf alle für die Verwendung der Ware wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu erstrecken.

7.2  Festgestellten und offen erkennbaren Mängeln hat der AG uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Woche, schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der AG die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen versteckten Mangel handelt, der auch bei sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung, erfolgen; als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von einer Woche ab Kenntnis des Mangels erfolgt. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

7.3  Spätestens nach einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach erfolgter Lieferung ist eine Mängelanzeige ausgeschlossen und gilt die Ware als genehmigt.

7.4 Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, sofern eine Trennung der mangelfreien und mangelbehafteten Teile mit zumutbaren Mitteln möglich ist.

7.5  Wir gewährleisten nicht, dass die gelieferten Waren (insbesondere Packmittel) für den vom AG vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind, soweit dieser Verwendungszweck nicht ausdrücklich Gegenstand des uns erteilten Auftrages ist.

8. Rechte bei Mängeln und Haftung

8.1   Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

8.2  Sofern die Ware auf Wunsch des AG bei uns eingelagert wird, beginnt die Frist mit der Einlagerung; der AG wird die Ware vor der Einlagerung prüfen.

8.3  Bei begründeter und rechtzeitiger Mangelanzeige leisten wir (unter Ausschluss weitergehender Ansprüche) nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung mit mangelfreier Ware („Nacherfüllung“).

8.4 Das Recht auf Nacherfüllung gilt nur, soweit wir hierzu im Rahmen unserer Produktionskapazitäten in der Lage sind und soweit die Nacherfüllung nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Sind wir zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer angemessenen Frist in der Lage oder müssen wir wegen unverhältnismäßiger Kosten eine Nacherfüllung ablehnen, werden wir dies dem AG unverzüglich mitteilen. In diesem Fall oder im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung ist der AG berechtigt die Vergütung entsprechend zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn es sich um einen nur verhältnismäßig geringfügigen Mangel handelt.

 

8.5 Entscheidet sich der AG für den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben wegen des Mangels kein Schadensersatzanspruch zu, es sei denn, es handelt sich um Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

8.6 Für alle Schäden des AG, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen verursacht werden, haften wir unbegrenzt.

8.7  Für Schäden des AG, die leicht fahrlässig durch uns bzw. unsere Erfüllungsgehilfen verursacht werden, ist unsre Haftung auf € 1.000,00 pro Fall bzw. auf insgesamt € 20.000,00 pro Jahr beschränkt.

8.8 Die Haftung für das Fehlen übernommener Garantien, Arglist, Personenschäden sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Vorschriften unberührt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1   Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung sowie aller Nebenforderungen unser Eigentum. Sofern der AG sich vertragswidrig verhält, haben wir das Recht die Ware zurückzunehmen.

9.2  Verarbeitungen oder Umbildungen der gelieferten Ware durch den AG erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Im Falle einer Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Sachen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes zum Wert der anderen Sachen.

9.3  Der AG ist, soweit er sich nicht im Zahlungsverzug befindet, berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware gegen einen Dritten entstehenden Forderungen tritt der AG schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseren etwaigen Miteigentumsanteils sicherungshalber an uns ab; wir erklären bereits jetzt die Annahme dieser Abtretung.

9.4 Wir sind berechtigt, dem Dritten die Abtretung anzuzeigen und die abgetretene Forderung in Anrechnung auf die uns zustehende Vergütung und Nebenforderungen einzuziehen, solange der AG uns gegenüber seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Hierfür hat uns der AG auf Verlangen Namen und Anschriften des Dritten und die Höhe der an uns abgetretenen Forderungen bekannt zu geben und uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.

9.5 Droht ein Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere eine Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung, so hat der AG den Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns über den Zugriff sofort zu unterrichten.

10. Versand und Verpackung, Gefahrenübergang

10.1  Die Lieferung erfolgt gemäß EXW (Incoterms 2010), soweit nichts anderes vereinbart wurde. Damit erfolgt der Versand auf Gefahr und auf Rechnung des AG.

10.2 Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, auf den AG über, Entsprechendes gilt bei Teillieferungen.

10.3 Die Verpackung bestimmt sich nach den Regelungen in der Auftragsbestätigung, wobei Paletten, Deckbretter und sonstige Leihverpackungen in unserem Eigentum verbleiben. Die Rücksendung der Verpackung hat innerhalb einer angemessenen Frist in einwandfreiem Zustand und, sofern nichts anderes vereinbart, frei zu erfolgen. Die Lieferung von EUR-Poolpaletten (UIC-Norm) erfolgt nach den „Bonner Palettentausch-“ oder „Kölner Palettentausch-Bedingungen“ je nach Auftragsbestätigung; diese Bedingungen können bei uns eingesehen werden.

11. Werkzeuge

11.1  Von uns für die Ausführung eines Auftrags gefertigte oder zugekaufte Werkzeuge verbleiben, sofern nicht abweichend vereinbart, in unserem Eigentum.

11.2 Wir bewahren das Werkzeug auch in den Fällen, in denen es dem AG gesondert in Rechnung gestellt wurde, nach Abwicklung des Auftrags für die Dauer von zwei Jahren ab der letzten Lieferung für etwaige Folgeaufträge auf. In dieser Zeit werden wir es nicht ohne Zustimmung des AG für Dritte verwenden. Nach Ablauf dieses Zeitraums sind wir frei, über das Werkzeug nach unseren Vorstellungen zu verfügen, falls nicht der AG bis spätestens einen Monat vor Fristablauf verlangt, dass das Werkzeug auf seine Kosten zerstört wird.

11.3 Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für alle von uns erstellten physischen oder digitalen Rezepturvorschlägen.

12. Urheberrechte für Fremdfertigung

12.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist der AG verpflichtet, alle Druckvorlagen, Entwürfe und Fertigmuster in Bezug auf bestehende Urheber-, Marken- und sonstigen Rechten Dritter (z.B. Patente, Gebrauchsmuster) zu prüfen und uns entsprechend schriftlich zu informieren.

12.2  Der AG stellt uns vollumfänglich von Ansprüchen Dritter aus der Benutzung bzw. Verletzung solcher Rechte frei. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des AG.

12.3 Soweit uns der AG mit dem Aufdruck des „Grünen Punktes“ auf seine Verkaufspackungen beauftragt hat, steht er dafür ein, dass zwischen ihm und der Dualen System Deutschland GmbH ein entsprechender Zeichennutzungsvertrag geschlossen wurde, und dass er seine Systembeteiligungspflichten entsprechend der Verpackungsverordnung erfüllt; entsprechendes gilt für weitere Organisationen wie z.B. FSC, PEFC.

12.4 Eine Aufbewahrungsfrist für fremde Druckunterlagen, Manuskripte und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände besteht nur für sechs Monate nach Auslieferung des letzten mit den Gegenständen gefertigten Auftrages.

 13. Kennzeichnung

13.1 Wir behalten uns das Recht vor, unseren Firmentext oder unsere Betriebskennnummer nach Maßgabe entsprechender Übungen und Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art sowie unter Berücksichtigung des Vertragszwecks anzubringen.

14. Besondere Bedingungen für Erzeugnisse der Tierernährung

Für die Lieferung von Erzeugnisse zur Tierernährung gelten ergänzend die nachstehenden Sonderbedingungen:

14.1 Berechnungsarten: Erzeugnisse für Tierernährung werden nach Gewicht verkauft und berechnet.

14.2 Abweichungen:

(a)   Die angegebenen Maße und Farbwerte sind Richtwerte die durch Art und Beschaffenheit der Rohwaren und deren Verarbeitung eintreten, Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

(b)  Bei Fremdfertigung behalten wir uns außerdem folgende gewichtsbezogene und produktionsbedingte „Mengentoleranzen“ vor. Bei Aufträgen bis zu 1000 kg bis zu 30 % Bestellmenge, bei Aufträgen bis zu 3000 kg bis zu 20% Bestellmenge und bei Aufträgen über 3000 kg bis zu 10 % Bestellmenge. Dabei reduziert bzw. erhöht sich der vereinbarte Kaufpreis im Verhältnis zur tatsächlich gelieferten Menge.

(c)   Für branchenübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in den Analyse Werten, Farben, sowie Reinheit der Ausgangsstoffe („Materialabweichungen“) übernehmen wir keine Haftung. Für die Beurteilung von branchenüblichen oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen kommt es nicht auf die einzelnen Stücke an; maßgebend ist vielmehr der Durchschnittsausfall der gesamten Lieferung, auch wenn sich die Mängelrüge auf Abweichungen im Maß, im Gewicht oder in der Menge bezieht.

14.3 Gewichtstoleranzen: Zur Einhaltung der Verpackungsverordnung wird die Ware einzeln durch eine elektronische Kontrollwaage kontrolliert. Hier stellen wir sicher, dass die Ware alle vom Gesetz vorgeschriebenen Toleranzen einhält. Durch Transport und Lagerung kann es nachträglich zu Veränderungen kommen, diese sind durch die Art und Beschaffenheit der Backwaren bedingt. Wiegeprotokolle sind jederzeit durch den AG bei uns ein zu sehen.

14.4 Verpackung: Ist eine Verpackung nicht ausdrücklich vereinbart, so wird die Ware in 10kg Kartonage verpackt und geliefert.

15. EAN-Code:

15.1 Der Druck von EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Durchführungsregelung der „Centrale für Coorganisation“ (CCG).

15.2 Weitergehende Zusagen – insbesondere Aussagen über Leseergebnisse an den Kassen des Handels – können wegen möglicher negativer Einflüsse auf die Strichcodes nach Verlassen unseres Werkes und mangels einheitlicher Mess- und Lesetechnik nicht abgegeben werden.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht:

16.1Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Sitz in Gemmingen.

16.2 Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem AG gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler kauf- oder werkvertraglicher Bestimmungen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Heilbronn.

 

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